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Erbschaftsteuer: Berücksichtigung Früherer Erwerbe / 2.2 10-Jahreszeitraum | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe

Die Schenkung muss grundsätzlich innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall erfolgt sein, um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen zu können ( § 2325 Abs. 3 BGB). Problematisch ist häufig die Beantwortung der Frage, wann diese Frist beginnt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistung ( § 2325 Abs. 3 BGB). Wie wirken sich Schenkungen jünger 10 Jahre auf den Freibetrag im Erbfall aus.. Grundsätzlich wird dabei auf den tatsächlichen Eigentumserwerb abgestellt [45]. Bei Grundstücken ist regelmäßig die Eintragung im Grundbuch maßgeblich [46]. Zu beachten ist hierbei, dass die Zehnjahresfrist nicht anläuft, wenn der Nutzungswert des Schenkungsgegenstandes im Wesentlichen beim Schenker verbleibt, wie es beispielsweise beim Nießbrauch angenommen wird. Argumentiert wird dies damit, dass der Schenker nach wie vor im "Genuss" des verschenkten Gegenstandes ist, weshalb eine Leistung im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB – trotz Eigentümerwechsels im Grundbuch – nicht vorliegt [47]. Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB fängt demnach erst mit Wegfall des Nutzungsrechts an zu laufen [48].

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Wenn hier etwas falsch verstanden wird, sind die Schäden hinterher oft nicht mehr gut zu machen. Überlassen Sie die rechtliche und steuerrechtliche Beurteilung daher besser einem Profi. Sie haben rechtliche Fragen zum Thema Erbrecht, Familienrecht oder bei der Vermögensnachfolge? Vereinbaren Sie einen Termin zur Erstberatung. Wir helfen Ihnen durch den Paragrafendschungel.

Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Ihre Frage ist nicht eindeutig gestellt. Vorausgeschickt ist der Hinweis, dass mit Wirksamkeit der Schenkung das Haus nicht mehr zur Erbmasse gehört. Steuerrechtlich beginnt die 10-Jahres Frist mit Vollzug der Schenkung Die Schenkungsteuer wird in der BRD auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben. Sie entspricht der Höhe und den Steuersätzen der Erbschaftsteuer, und zwar auch mit den gleichen Freibeträgen. Als Kind gilt innerhalb der Steuerklasse I für Sie ein Schenkungssteuer Freibetrag von 400000€. Beim Wert der Schenkung muß das Nießbrauchrecht mindernd berücksichtigt werden. Eine Schenkung muss innerhalb von drei Monaten schriftlich an das zuständige Finanzamt gemeldet werden, und zwar vom Schenker und dem Beschenkten, damit die Schenkungsteuer korrekt berechnet und abgeführt werden kann. Im Unterschied zur Erbschaftsteuer kann alle zehn Jahre der Freibetrag erneut genutzt werden.

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