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Dauerhafte Unterbringung Alkoholiker

11. 2010, 09:36 # 4 Admin/ Berufsbetreuerin, Dipl. Pädagogin, Registriert seit: 22. 08. 2005 Ort: Darmstadt Beiträge: 13, 640 Hallo Arno, das ist eine Sachlage wo das Betreuungsrecht klare Grenzen hat was für Angehörige immer nur sehr schwer verständlich ist. Eine Betreuung gegen den erklärten Willen kann nur angeordnet werden wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass derjenige nicht mehr über einen freien Willen verfügt. Um es mal etwas platter für deinen Fall zu formulieren: wenn jemand aus ärztlicher Sicht noch in der Lage ist alle Risken seines saufens zu kennen und trotzdem trinkt- dann ist das seine eigene (überlegte) Entscheidung und niemand hat die Möglichkeit das zu verhindern. Erst wenn ein Arzt/Gutachter festgestellt hat, dass jemand das nicht mehr überblicken kann, kann eine Betreuung angeordnet, und im Rahmen dieser evtl. eine dauerhafte Unterbringung veranlasst werden. Einweisung nur bei psychischer Erkrankung. Grüsse Michaela diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.

Einweisung Nur Bei Psychischer Erkrankung

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sei davon auszugehen, dass der freie Wille der Betroffenen hier erheblich eingeschränkt sei. Sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich sei aus sachverständiger Sicht eine starke Einschränkung der freien Selbstbestimmung bejaht worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Betroffenen jede Einsicht in ihre Erkrankung fehle. Ohne diese Einsicht sei die Frau aber zu einer freien Willensentscheidung nicht fähig (BGH, Beschluss v. 7. 10. 2015, XII ZB 58/15). Anordnung der Unterbringung ist auch verhältnismäßig Der BGH bewertete die Unterbringung auch nicht als unverhältnismäßig. Ambulante Behandlungsmöglichkeiten seien angesichts der vergangenen Rückfälle nach mehrfachen Unterbringungen nicht erfolgversprechend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im Falle des Unterlassens einer Unterbringung sich die Gefahr der Selbstgefährdung verwirklichen würde. Der BGH bestätigte somit die Unterbringung der betreuten Person. (BGH, Beschluss v. 2. 2016, XII ZB 317/15)

Er stellt sich vor, dass der Betreuer ihn sozusagen (dann auch gegen seinen Willen) in einer Akutphase bereits unterbringt, bevor es "zu spät ist". Bisher war die Situation eher so, dass besagter Betreute im Zustand starker Alkoholisierung aufgefunden wurde (hier keinen freien Willen mehr bilden konnte, teilweise auch bereits bewusstlos aufgefunden wurde) und anschließend mit Krankenwagen ins Krankenhaus zur Entgiftung kam. Wie könnte eine Unterbringung aussehen, noch bereits in der Akutphase? Welche Ratschläge könnt Ihr generell zu einer Unterbringung in ähnlichen Situationen geben? Bsp. : Der Betreute wird von Angehörigen oder vom Betreuer selbst stark alkoholisiert aufgefunden und es besteht zudem die Gefahr, dass der Betreute weiter Alkohol trinken würde und sich somit gesundheitlich erheblichen Schaden zufügen würde (Bewusstlosigkeit, Vergiftung etc. ). Der Betreute weigert sich zudem, aktiv gegenzusteuern und möchte stattdessen weiter Alkohol konsumieren. Einsicht von Seiten des Betreuten besteht in dieser Phase nicht mehr.

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