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Aufgehoben durch VO vom 20. Dezember 2007 (Artikel 3 des Hochschulmedizingesetzes) (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. § 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands, die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Universitätsklinikums die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. BMTV Nr. 10 von 1989 für Privatkrankenanstalten im Forum für Arbeitsrecht -. (2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgeschlossenen Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen. (3) Die beim Universitätsklinikum in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, wie wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einem anderen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikum des Landes in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst des Universitätsklinikums so angerechnet, wie wenn sie beim Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären.
Die tarifliche Situation stellt sich zum aktuell beim VPKA wie folgt dar: 1. Gültige Tarifverträge mit * ETV Nr. 10 vom 22. Februar 2021 * MTV Nr. 5 vom 01. 01. 2014 * TV Nr. 5 Jahressonderzahlung, Urlaubsgeld und VWL vom 01. 07. 2013 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung für Arbeitnehmer vom 24. 11. 1977 (seinerzeit geschlossen mit der ÖTV) mit Wirkung zum 31. 12. 2004 gekündigt worden ist. Dieser Tarifvertrag gilt jedoch - mangels anderer Abmachung - gemäß §4 Abs. 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) weiter (sog. Nachwirkung). 2. Gültige Tarifverträge mit Marburger Bund: * ETV Nr. Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband - Rechtsportal. 8 vom 20. 2022 * MTV Nr. 2022 Die o. a. Tarifverträge können im internen Mitgliederbereich aufgerufen werden.
332); in Kraft getreten am 30. April 2005. Fn 5 § 2 Abs. 5 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 5 des Hochschulfreiheitsgesetzes v. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, daß diese Vereinbarung gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz verstoßen könnte. BAG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 6. Oktober 1997 - 16 Sa 585/97 -}
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