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§ 16 Betrvg ⚖️ Betriebsverfassungsgesetz.Net

In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. Benachbarte Paragraphen § 14 Wahlvorschriften § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *) § 16 Bestellung des Wahlvorstands (aktuelle Seite) § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden.

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(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt. (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

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(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. (5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

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Wenn Sie bis hierhin alle Punkte durchgeführt haben, ist der brisante Teil Ihrer Betriebsratswahl erledigt. Herzlichen Glückwunsch! Nun müssen Sie eine Wahlniederschrift anfertigen und natürlich die Gewählten benachrichtigen. Wie das funktioniert, erfahren Sie hier: So fertigen Sie die Wahlniederschrift an und benachrichtigen die gewählten Kandidaten!

Die Stimmenauszählung Die Stimmenauszählung folgt dem Akt der Stimmabgabe. Die Stimmabgabe an sich ist abgeschlossen, wenn der im Wahlausschreiben bekannt gegebene Zeitraum zur Stimmabgabe abgelaufen ist. Die öffentliche Stimmenauszählung ist in den §§ 13 und 14 WO geregelt. Die Auszählung muss unmittelbar nach der Stimmabgabe erfolgen. Hierbei hat der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen an sich öffentlich vorzunehmen. Ist die Stimmenauszählung im unmittelbaren Anschluss an die Stimmabgabe nicht möglich, müssen die Wahlurnen versiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Die Auszählung ist öffentlich, d. h. für die Betriebsöffentlichkeit. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmauszählung anwesend sein. Die Stimmenauszählung muss durch den gesamten Wahlvorstand erfolgen. Wurde in mehreren Wahllokalen gewählt, müssen alle Wahlurnen in ein Wahllokal gebracht werden. Die Auszählung kann erst dann beginnen, wenn der gesamte Wahlvorstand anwesend ist.

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