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Das Schuldnerverzeichnis ist nach § 882b ZPO ein am Zentralen Vollstreckungsgericht geführtes Register aller Schuldner. Die Eintragung wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO, von der Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abgabenordnung oder vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2, § 303a InsO angeordnet.
Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens. (2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher. (3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. Erläuterungen zu Negativmerkmalen aus dem Schuldnerverzeichnis – RA-MICRO Software AG. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.