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Die papierhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte ab Mitte 2022 der Geschichte angehören und durch ein elektronisches Verfahren (eAU) abgelöst sein. Technische Probleme und die Auswirkungen der Coronapandemie sorgen nun dafür, dass der Echteinsatz für Arbeitgeber verschoben wurde. Mit dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukünftig nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung, welche die Arbeitgeber dann elektronisch abrufen. eAU: Echteinsatz auf 2023 verschoben Die Einführung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat der Bundestag bereits am 18. Arbeitsbescheinigung oder Bescheinigung zum Nebeneinkommen ausstellen und übermitteln / Frankfurt (Oder). September 2019 im Bürokratieentlastungsgesetz III beschlossen. Ursprünglich sollte sie bereits zum 1. Januar 2022 starten. Nachdem der Termin für den Echteinsatz auf den 1. Juli 2022 verschoben wurde, kündigt sich jetzt eine weitere Verschiebung an.
Darüber hinaus kann auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a SGB III) elektronisch übermittelt werden. Das Verfahren ist in SAP genauso aufgebaut wie die bisherigen elektronischen Verfahren, mit Versand über den B2A-Manager und den üblichen Aus- und Eingangsreports. Gewisse Grundeinrichtungen vorausgesetzt kann das Verfahren relativ schnell genutzt werden. Hinweis: Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist für Arbeitgeber freiwillig. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen Übermittlung der Bescheinigung widersprechen. Arbeitsbescheinigung: Welche Pflichten haben Arbeitgeber und -nehmer?. Für diese Mitarbeiter gibt es eine im BEA-Verfahren integrierte Drucken-Funktionalität.
Künftig müssen auf Grundlage der Krankmeldung des Mitarbeitenden proaktiv die AU-Daten von der Entgeltabrechnung abgerufen werden. Soweit der Mitarbeitende sich in der Produktionseinheit krankgemeldet hat, müssen Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Information zeitnah – und im Idealfall in elektronischer Form – die Abrechnung erreicht. Herausforderungen bei Steuerberatern und dienstleistenden Rechenzentren Eine richtig harte Nuss haben die beauftragten Stellen zu knacken. Diese müssen künftig sicherstellen, dass sie vom Mandanten Informationen darüber erhalten, welche Arbeitnehmenden sich krankgemeldet haben und wer davon länger als drei Tage krank sein wird, sofern keine Verpflichtung besteht, bereits ab dem ersten Tag die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen zu lassen. Abhängig von dieser Information müssen dann die AU-Daten bei den Krankenkassen abgerufen werden. Krankmeldung: Vorlagepflicht entfällt, Meldepflicht bleibt Mitarbeitende haben weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit zu melden und diese ärztlich feststellen zu lassen.
§ 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten. Geplante Neue Fassung: § 313a Bescheinigungsverfahren (1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.
Das Projekt BEA wird in drei Stufen realisiert. Die Teilnahme ab Januar 2014 ist freiwillig. Lesegeräte und Signaturkarten sind für das Meldeverfahren nicht erforderlich. Mit dem BEA-Verfahren sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Daten der bisher in Papierform auszustellenden Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung (§§ 312 und 313 SGB III) künftig auch auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Arbeitsbescheinigungen im Rahmen von Auslandstätigkeiten (Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III) können ebenfalls elektronisch übermittelt werden. Um die Daten elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln, gibt es zwei Möglichkeiten: Lohnabrechnungssoftware, sofern diese über eine entsprechende Funktion verfügt, oder Elektronische Ausfüllhilfe - Sozialversicherung im Internet. Projekt rvBEA Mit dem Projekt rvBEA wird die Digitalisierung in der Rentenversicherung vorangetrieben. Die elektronische Anforderung einer gesonderten Meldung ist der erste Anwendungsfall und läuft seit Sommer 2017.