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103 Abs. 1 Grundgesetz (der auch Akteneinsicht umfasst) vereinbar sei, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen lässt. Österreich [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] 'Unter einem In-Camera-Verfahren ist ein Verfahren zu verstehen, bei dem Beweise zwar in den Prozess eingeführt, der Gegenpartei aber nicht zur Kenntnis gebracht werden. Dieses Verfahren wird in Österreich unter Hinweis auf die damit einhergehende Beschränkung des rechtlichen Gehörs weitgehend abgelehnt.... Unternehmensgeheimnisse und rechtliches Gehör werden als "unantastbar" qualifiziert. In camera verfahren shop. ' (Birgit Schneider, ÖJZ 2013, H. 4) [2] Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] ↑ a b Elisabeth Buchberger: Gerichtlicher Rechtsschutz gegen nachrichtendienstliche Aktivitäten. In: Jan-Hendrik Dietrich et al. (Hrsg. ): Nachrichtendienste im demokratischen Rechtsstaat. Band 1. Mohr Siebeck, Tübingen 2018, ISBN 978-3-16-155923-5, S. 107–124, zum In-camera-Verfahren Seiten 116–120.

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"In camera"-Verfahren: Kostenentscheidung? Kernaussage Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO (sogenanntes in camera-Verfahren) ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. FragDenStaat – Informationsfreiheit - OKF-Forum. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist. Sachverhalt Der Antragsteller beantragte in dem seine Geschäftsführerhaftung wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 betreffenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) durch den Bundesfinanzhof (BFH) festzustellen, dass die Weigerung der Vorlage des vollständigen Berichts zum Umsatzsteuerbetrug aus 2011 durch das beklagte Finanzamt (FA) rechtswidrig war. Dieser Bericht, den das FG nicht angefordert hatte, war ihm zusammen mit anderen Akten versehentlich übermittelt und auf entsprechenden Hinweis des FA zurückgesandt worden. Dies erfolgte zugleich mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass der Bericht nicht Bestandteil der Akten sei, die das Gericht der Entscheidungsfindung zugrunde legen würden.

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Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet dann der Fachsenat nach § 189 VwGO des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 99 Abs. 2 VwGO darüber, ob die Verweigerung der Informationserbringung rechtmäßig ist. Die oberste Aufsichtsbehörde hat auf Aufforderung dieses Spruchkörpers die verweigerten Informationen vorzulegen. Das In-Camera-Verfahren unterliegt den Vorschriften des Geheimschutzes. Auch die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Informationen nicht erkennen lassen. In camera verfahren 10. Ein entsprechendes Verfahren sieht § 86 Finanzgerichtsordnung für den Finanzprozess vor. Im Strafprozess gibt es kein In-Camera-Verfahren. [1] Entwicklung Das In-Camera-Verfahren wurde erst durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. 2001 I S. 3987) eingeführt. Bereits vorher konnte das Gericht zwar entscheiden, ob von der verweigernden Behörde hinreichend glaubhaft gemacht worden war, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung vorlagen.

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2. § 86 FGO setzt voraus, dass das FG die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen. Eine Rücksendung von Akten nach einer unaufgeforderten Aktenübersendung steht dem nicht gleich. dem Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren, sodass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf. In camera verfahren en. Zwar haben dies zwei Senate des BFH in der Vergangenheit anders gesehen. Es wird hieran aber zumindest für den Fall nicht festgehalten, dass der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben ist und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde auch Beteiligte des Hauptsacheverfahrens ist. Link zur Entscheidung BFH, Beschluss vom 25. 2014 – V B 60/12 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.

Die Vorschrift ist auch nicht auf Fälle anzuwenden, in denen das FA versehentlich übersandte Unterlagen zurückfordert. Eine Kostenentscheidung erfolgt infolge des Antrags nicht, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, das keiner eigenen Kostenentscheidung bedarf. Diese erfolgt mit der Hauptsache. Konsequenz Hinsichtlich der Kostenentscheidung hat sich die Rechtsprechung geändert. Bislang wurde der Zwischenstreit nach § 86 Abs. 3 FGO als selbstständiges Nebenverfahren qualifiziert, so dass der Beschluss eine Kostenentscheidung enthalten musste. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Quellen und weiterführende Hinweise BFH, Beschluss v. 25. 2. 2014, V B 60/12, DStR 2014, 745 f. "In camera"-Verfahren: Kostenentscheidung? - GSP Steuerberatung. Bezug: § 86 Abs. 3 FGO.
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