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§ 36 Patanwaprv – Zulassungsantrag – Lx Gesetze.

Erhöhung der Anzahl der Abschlussklausuren (§ 46 PatAnwAPrV) Die Anzahl der Klausuren wird von 2 Klausuren (á 5 Stunden) auf 4 Klausuren zu jeweils 3 Stunden angehoben. Prüfungswiederholung (§ 55 PatAnwAPrV) Auf Antrag ist eine zweite Wiederholung nichtbestandener Klausuren möglich. Insgesamt bietet die Neufassung der Ausbildungsordnung doch einige Überraschungen. Die Anpassung der Prüfungsgebühr nach 28 Jahren ist wohl nachvollziehbar. Die Umstellung auf das als extrem streng bekannte Benotungssystem der Juristen ist hingegen äußerst kritisch zu betrachten. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung koop ol hb. Ob dann die Reduzierung der Beurteilenden von 3 auf 2 als positiv zu bewerten ist, bleibt fraglich. Auch die Erhöhung der Anzahl der Abschlussklausuren wird dem ohnehin extremen Arbeits- und Lernaufwand während der Ausbildungszeit nicht positiv begegnen.

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Die Bundesregierung halte die in dieser Zeit notwendige Präsenz der Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten in München mit deren familiären Belangen für vereinbar. Zudem erlaube es die Verordnung, während des Amtsjahrs Nebentätigkeiten auszuüben. Patentanwaltskandidatinnen und -kandidaten ohne hinreichendes Einkommen könnten ein Unterhaltsdarlehen in Anspruch nehmen. Patentanwaltsausbildungs und prüfungsordnung fachspez anlage. Eine Umstrukturierung des Amtsjahrs sei aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt.

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§ 11 Entziehung der Ausbildungsbefugnis (1) Einem Patentassessor ist die Ausbildungsbefugnis zu entziehen, wenn 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur Patentanwaltschaft gerechtfertigt hätten; 2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Ausbilders unvereinbar ist; 3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist; 4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissenhaften Ausbildung grob vernachlässigt und eine zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts erfolglos geblieben ist. Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 12 der Patentanwaltsordnung und … - Fachbuch - bücher.de. (2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem Patentassessor zuzustellen. § 12 Pflichten des Ausbilders (1) Patentanwälte und Patentassessoren haben die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben. Dem Bewerber ist ausreichend Zeit zum Selbststudium einzuräumen.

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§ 36 Zulassungsantrag (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt. (2) 1 Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2 In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3 Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. DPMA | Patentanwaltsausbildung. (3) 1 Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. 2 Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. 3 Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird. (4) 1 Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen.

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(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, folgende Kenntnisse zu erwerben: 1. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Design- und Markenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen, 2. Kenntnisse des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, 3. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenrechts, 4. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte und 5. ergänzend zu dem Universitätsstudium im allgemeinen Recht (§ 19b) Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Rechts der Arbeitsverhältnisse, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verfassungsrechts sowie des europäischen Gemeinschaftsrechts, soweit diese für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

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