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6A Estg Verfassungswidrig

Steuerfestsetzungen mit dem alten Zinssatz nach § 6a EStG sollten daher ab 2014 offengehalten werden. Beitrag von: Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH und Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a. G. 6a estg verfassungswidrig gutachten kritisiert inzidenz. Mehr über die Autorin Das könnte Sie auch interessieren Was ist neu? Update des BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der bAV Alle Artikel 750 Vermittler zum zertifizierten Nachhaltigkeits-Berater weitergebildet

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12. 01. 2018 ·Fachbeitrag ·§ 6a EStG | Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht darüber eingeholt, ob § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG in der im Streitjahr 2015 geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, als zur Ermittlung der Pensionsrückstellung ein Rechnungszinsfuß von 6% anzusetzen ist. | Sachverhalt Zwischen den Beteiligten ist die Ermittlung der steuerlich zu berücksichtigenden Pensionsrückstellungen im Jahr 2015 streitig. 6a estg verfassungswidrig 1. Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und rügt den gesetzlichen Zinsfuß als realitätsfremd. Entscheidung Das FG Köln teilt die Auffassung der Steuerpflichtigen und hält den Rechnungszinsfuß von 6% zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses AStW Probeabo 0, 00 €* Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar * Danach ab 18, 00 € mtl.

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Je höher der Rechnungszins ist, desto geringer ist die jährliche Zuführung zur Pensionsrückstellung mit der Folge einer höheren steuerlichen Belastung. Im Vergleich zum handelsrechtlichen Gewinnausweis würde somit eine Größe als steuerliches Einkommen ausgewiesen und besteuert, die nach der handelsrechtlichen Beurteilung kein Gewinn, sondern Vermögen ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Bundesverfassungsgericht der Ansicht des FG Köln in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit des § 6a-Rechnungszinses anschließt und ggf. 6a estg verfassungswidrig 10. dem Gesetzgeber empfiehlt, künftig wieder einen Bewertungsgleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht herzustellen. Die entsprechende Pressemitteilung des FG Kölns finden Sie hier...

Bei einem niedrigen Zinssatz fällt der Kapitalanlageerfolg geringer aus, sodass mehr Mittel erforderlich sind, um eine Pensionszusage einhalten zu können. Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Darüber hinaus führt der Rechnungszinsfuß zu Abweichungen gegenüber der handelsrechtlichen Bewertung. Steuerlicher Rechnungszins von 6 Prozent ist verfassungswidrig. Die Entscheidung – Gesetzgeber darf typisieren Das Gericht hat im Rahmen der Entscheidungsverkündung erläutert, dass der Gesetzgeber befugt sei, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er sei aber gehalten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht sei. Der Rechnungszinsfuß sei seit 1982 unverändert. In dem heutigen Zinsumfeld habe sich der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt, dass er vom Gesetzgeber hätte überprüft werden müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führt nach Auffassung des FG Köln zur Verfassungswidrigkeit.

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