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Durch diese Verordnung soll einerseits die Gesundheit der Menschen geschützt werden und andererseits soll sie ermöglichen, dass diese Enzyme in der gesamten EU verwendet werden können. Als europäische Verordnung ist sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten gültig, die Umsetzung in nationales Recht ist nicht notwendig. Die Verordnung enthält die Anforderungen für eine EU-Liste zugelassener Enzyme, die Bedingungen für ihre Verwendung in Lebensmitteln und die Anforderungen für ihre Kennzeichnung. [1] Anwendung Durch die Verordnung (EG) Nr. Kulturgutschutz - Homepage - Verordnung (EU) Nr. 1332/2013. 1332/2008 wird europaweit einheitlich geregelt, dass nur Enzyme verkauft und in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, die von der EU genehmigt wurden. Deren Verwendung muss eine technologische Notwendigkeit haben, z. B. bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung der Lebensmittel oder später bei deren Verpackung, Beförderung oder Lagerung. Zugelassene Lebensmittelenzyme dürfen zudem weder die Gesundheit der Verbraucher gefährden noch diese in die Irre führen.

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(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung. " 9. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XI angefügt. Fußnote(n): (1) Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 335 vom 14. 12. 2013, S. Verordnung eu nr 1332 2013 2017. 3). " © Europäische Union 1998-2021 Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.

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