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Verhandlungsvergabe Ohne Teilnahmewettbewerb

Quelle: Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

  1. § 8 UVgO - Wahl der Verfahrensart

§ 8 Uvgo - Wahl Der Verfahrensart

2 Der Auftraggeber kann den Zuschlag, auch ohne zuvor verhandelt zu haben, unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 Absatz 1 und 2 auf ein Angebot erteilen, wenn er sich dies in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Abgabe des Angebots vorbehalten hat und die Bindefrist für den Bieter noch nicht abgelaufen ist. (5) 1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. 2 Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. 3 Er unterrichtet alle Bieter über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen. 4 Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Bieter, mit denen verhandelt wird, weitergeben. § 8 UVgO - Wahl der Verfahrensart. 5 Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

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