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Eidesstattliche Versicherung Durch Bevollmächtigten

Es wurde von den Gerichten aber immer anerkannt, dass die eidesstattliche Versicherung im Erbscheinsverfahren auch vom gesetzlichen Vertreter, also Eltern für ihre minderjährigen Kinder oder bei einem geschäftsunfähigen Antragsteller von dessen Betreuer abgegeben werden kann. Bislang wurde die überwiegende Ansicht vertreten, dass die eidesstattliche Versicherung durch Vorsorgebevollmächtigte nicht ausreichend sei. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juni 2018 - 6 W 78/18 Dieser Meinung trat nun das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 20. Juni 2018 entgegen. Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich stehe und deshalb für den Vertretenen in einem Erbscheinsverfahren die eidesstattliche Versicherung abgeben könne, allerdings als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 95-jährige an Demenz erkrankte Frau, vertreten durch den mit notarieller Vorsorgevollmacht versehenen Bevollmächtigten, stellte beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihres Ehemannes auswies.

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Wer ist zur Abgabe der Eidesstattlichen Offenbarungsversicherung über das Vermögen des Betreuten oder Vorsorgevollmachtgebers verpflichtet? - Kanzlei Scheulen In Betreuungsverfahren stellt sich für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Gerichtsvollzieher regelmäßig die Frage, wer die Eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, der Betreuer, der Bevollmächtigte oder der Schuldner.

Es bedürfe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eines gesetzlichen Vertreters, also eines Betreuers. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Entscheidungsgründe des OLG Celle Die Beschwerde ist begründet. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern. Grundsätzlich hat der Antragsteller die Richtigkeit seiner im Erbscheinantrag gemachten Angaben selbst an Eides statt zu versichern. Es handelt sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig ist. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll.

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