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Gobax war gezwungen, die Räder auf die Basis von neuen Antriebssystemen zu stellen. Onlineshopping - Was Sie tun können, wenn Ihre Lieferung nicht kommt - Kassensturz Espresso - SRF. 11. November 2015 von Jürgen Wetzstein Verknüpfte Firmen abonnieren Velobiz Plus Die Kommentare sind nur für unsere Abonnenten sichtbar. Jahres-Abo 69, 55 € pro Jahr 12 Monate Zugriff auf alle Inhalte von täglicher Newsletter mit Brancheninfos 10 Ausgaben des exklusiven Magazins Jetzt freischalten 14-Tage-Pass Einmalig 5, 50 € 14 Tage Zugriff auf alle Inhalte von täglicher Newsletter mit Brancheninfos Jetzt freischalten
Selbst die Ausführungen des Konkursamtes zu den prozessualen Aspekten der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG gehen insoweit fehl, als die Beschwerdeführerinnen nicht als Klägerinnen in einen Zivilverfahren auftreten. Entgegen der Ansicht des Konkursamtes ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörden, anstelle der Betroffenen über den allenfalls einzuschlagenden Weg und die Erfolgschancen zu befinden und die Akteneinsicht davon abhängig zu machen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 8a SchKG, welcher lediglich von Protokollen und Registern des Konkursamtes spricht, nicht eng ausgelegt werden darf. So werden nach der Praxis alle im Besitze des Amtes befindlichen Unterlagen von dieser Regelung erfasst und nicht nur die amtlichen Akten und Register. Darunter fallen beispielsweise auch die Geschäftsakten des Konkursiten. Neue Investoren: Transportrad-Hersteller Gobax startet neu | velobiz.de. Entsprechend ist den Berechtigten ohne weiteres Einsicht in die Buchhaltung und die Geschäftsbücher der konkursiten Unternehmung zu gewähren. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das Konkursamt S. anzuweisen, der F. AG sowie der B. AG umfassende Akteneinsicht in die Konkursakten der K. AG zu gewähren.
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 27. April 2015 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Kantonsregierungen im obengenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen: Vorausgeschickt sei, dass wir die Stossrichtung der Gesetzesänderung und die Ziele der vorgeschlagenen Massnahmen begrüssen. Im Jahr 2014 mussten rund 60 Prozent der Konkursverfahren im Kanton Zug mangels Aktiven eingestellt werden. Rund 50 Prozent aller eröffneten Konkursverfahren waren Auflösungen nach Art. 731b OR. In einem Grossteil dieser Fälle bleiben die Verfahrenskosten ungedeckt, da ein Kostenträger fehlt. Dies hat zur Folge, dass die Kosten vom Staat oder von der betreibenden Gläubigerin bzw. vom betreibenden Gläubiger getragen werden müssen. Dies zeigt die Relevanz dieser Vorlage und belegt die Tatsache, dass in diesem Bereich Abhilfe geschaffen werden muss. Anträge: 1. In Art. 169 Abs. 2 SchKG sei der Passus «und im Handelsregister eingetragenen» zu streichen.
Die Folge: Der Kunde muss eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und kann sein Geld zurückverlangen. Zusätzliche Kosten kann er dem Verkäufer als Schadenersatz in Rechnung stellen. Bei so genannten Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z. «Woche 39» oder «Lieferfrist 2 bis 4 Wochen»), muss der Kunde den Verkäufer mit einer Mahnung in «Verzug» setzen und ihm eine angemessene Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, je kürzer darf die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Diese Bestimmungen sind aber leider nicht zwingend. Anbieter können in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eigene Regeln aufstellen. In der Praxis tun das fast alle und schliessen das Recht auf Rücktritt aus. Deshalb lohnt sich vor einer Bestellung ein Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vor allem bei Vorauskasse. Hartnäckig bleiben kann sich lohnen Wird die bestellte Ware nicht pünktlich geliefert, so müssen die meisten Kundinnen und Kunden ihren Ärger wohl oder übel hinunterschlucken.
Die KOF untersuchte die Exporte von zwölf Branchen in die sechs Länder Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan und die USA. Die Ausfuhren der Chemiebranche inklusive Pharmaindustrie seien überhaupt nicht von Veränderungen des Wechselkurses betroffen. ÜBERNAHME: Der Schokoladenhersteller Barry Callebaut übernimmt von der mexikanischen Chocolates Turin eine Fabrik für Industrieschokolade in Toluca südwestlich von Mexiko City. Wie viel Barry Callebaut für sie zahlt, wurde nicht bekannt gegeben. Gemäss Medienmitteilung wird der Schweizer Schokoladenkonzern aber 28, 5 Mio. in den Ausbau der Produktionsanlage investieren, so dass dort jährlich bis zu 20'000 Tonnen Schokolade hergestellt werden können. In Kombination mit der anderen mexikanischen Produktionsstätte sei Barry Callebaut nun gut positioniert, den mexikanischen Markt und andere Länder Lateinamerikas bedienen zu können. GERINGERE SCHÄDEN FÜR GEBÄUDEVERSICHERUNGEN: Für die 19 kantonalen Gebäudeversicherungen war 2010 ein unterdurchschnittliches Schadenjahr.