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BUH - Prozessbericht über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO Reisegewerbe, Minderhandwerk, Freie Tätigkeiten, Unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb, Handwerksähnliche Gewerbe, Zulassungsfreie Gewerbe, Ausnahmebewilligungen, Altgesellenregelung, Meisterprüfung, Probleme mit Behörden? Kein Piepser von der Handwerkskammer Rechtsanwalt Walter Ratzke (Nabburg) beschreibt eine Gerichtsverhandlung, die er als typisch für Handwerksverfahren bezeichnen würde. Vorhang auf! Vorspiel Zwei Brüder, jeder hat eine eigene Firma und arbeitet bei Bedarf mit Hilfskräften in der "Altbausanierung" mit allen anfallenden Tätigkeiten. Deswegen gab es zwei Hausdurchsuchungen und für jeden einen Bußgeldbescheid. Daraufhin habe ich beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und zum einen die Ausnahmegenehmigung nach § 8 HwO eingeklagt, aber auch die Feststellungsklage mit erhoben, wonach jeder der Beiden die von ihm ausgeübten Tätigkeiten, da Minderhandwerk, auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle usw. ausüben kann.

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Beispiele hierfür sind etwa: fortgeschrittenes Alter (47 Jahre) Schwere Krankheit oder Behinderung Vorliegen anderer Prüfungen lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen Es wird Ihre Gesamtsituation berücksichtigt. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind regelmäßig kein Ausnahmegrund. Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann zum Beispiel vorliegen bei: längerer Arbeitslosigkeit Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme Die Meisterprüfung ist bei einer befristeten Ausnahmebewilligung in einem Zeitraum von in der Regel höchstens 2 Jahren nachzuholen. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Eine verbindliche Zusage zur Ablegung der Meisterprüfung und die Zulassung zur Meisterprüfung sind nachzuweisen. Sachkundenachweis Die Erteilung einer unbefristeten wie auch einer befristeten Ausnahmebewilligung erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie ausreichender kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse.

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Ratzke: Ich bin Hellseher, ich habe diesen Fall mit dem Mandanten besprochen, er stimmt zu. Vorsitzende Richterin: Roter Kopf und diktiert in das Protokoll, dass Mandant Nr. 1 die Ausnahmebewilligung erhält, noch bevor die Handwerkskammer auch nur einen Piepser dazu getan hat. Die Sache schien abgesprochen zu sein, Plan A Klagerücknahme, funktioniert das nicht Plan B, Bewilligung. Nachdem es im Protokoll steht, Frage an den Vertreter der Handwerkskammer: Wann kann die Ausnahmegenehmigung erteilt werden? Handwerkskammer: Sofort. Nun zum Mandant Nr. 2: Vorsitzende Richterin: Bei dem sieht ja alles viel schlimmer aus, da haben wir überhaupt keine Chance, hier geht es nur noch über eine Fertigkeitsprüfung. Mandant Nr. 2: Kommt nicht in Frage. Vorsitzende Richterin: Warum? Mandant Nr. 2: Ich habe keine Zeit, ich muss arbeiten, außerdem will ich nicht. Die vorsitzende Richterin erklärt, dass das so nicht ginge, alles müsse rechtens sein. Das gleiche Spiel, die vorsitzende Richterin merkt, dass sie weder Klagerücknahme noch eine Fertigkeitsprüfung durch bringt, also erklärt sie, auch er bekomme die Ausnahmebewilligung.

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Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Meisterschulung in vielen Fällen nicht unerhebliche Entfernungen üblich sind (z. B. Fahrten innerhalb eines Regierungsbezirks). Zur Frage 4: Ja. Zur Frage 5: In den Jahren von 1998 bis einschließlich 2006 sind in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich ca. 75% der Anträge auf Ausnahmebewilligung positiv beschieden worden. Etwa 13% der Anträge nach § 8 HwO wurden abgelehnt. Die restlichen Anträge (ca. 12%) haben sich auf sonstige Weise erledigt, z. durch Antragsrücknahme durch den Antragsteller. Die hohe Erfolgsquote spricht für einen großzügigen Gebrauch des Ausnahmetatbestands nach § 8 HwO in Nordrhein-Westfalen.

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Bedarf es aus Sicht der Landesregierung zusätzlicher Voraussetzungen, um auf der Grundlage von Ziffer 2. eine Ausnahmeregelung unbefristet zu erteilen? 2. Können nach Einschätzung der Landesregierung familiäre Belastungen und/oder erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen von Familienmitgliedern die Ablegung einer Meisterprüfung unzumutbar werden lassen? 3. Kann nach Einschätzung der Landesregierung auch eine zu hohe Entfernung zwischen Wohnort und Meisterschule zu einer Unzumutbarkeit der Ablegung der Meisterprüfung führen? 4. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass sich eine Unzumutbarkeit der Ablegung einer Meisterprüfung im Sinne von § 8 HwO auch nachträglich, d. h. nach erfolgter Aufnahme der Ausbildung an der Meisterschule, einstellen kann? 5. Das BVerfG hat den Akteuren in Politik und Handwerk in mehreren Entscheidungen (1961/2000) auferlegt, von der Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 HwO großzügig Gebrauch zu machen. Wie schätzt die Landesregierung mit Blick auf diese Vorgabe die diesbezügliche Genehmigungspraxis in NRW ein?

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1. Akt Dann die Verhandlung beim Verwaltungsgericht Augsburg. Die vorsitzende Richterin eröffnet die Verhandlung damit, dass die Verfahren praktisch keine Aussicht auf Erfolg hätten. Ich widerspreche. Die vorsitzende Richterin: Sie haben mit den Belegen ja nicht einmal nachgewiesen, wann Sie diese Arbeiten ausgeführt haben wollen. Ratzke: Wenn wir gewusst hätten, dass das Erbringen einer Leistung im Jahr 2002 nicht reicht, wohl aber eine solche, die im Jahre 2001 erbracht wurde, um den Nachweis nach § 8 HwO zu erbringen, dann hätten wir natürlich die Daten dazu geschrieben; der richterliche Hinweis dazu fehlte. Wie ist das denn mit der Meisterprüfung, eine die im Jahr 2001 gemacht wurde, ist gültig, eine aus dem Jahre 2002 nicht? Andere Richterin: Wenn Sie legal arbeiten würden, gäbe es nicht so viel Schwarzarbeit. Vorsitzende Richterin und Handwerkskammer: Die Bescheinigungen der beiden Architektenbüros sind zu unbestimmt, da weiß man ja gar nicht, was die... gemacht haben. Ratzke: Dann sagen Sie uns bitte, welche Konkretisierung Sie wünschen, dann lassen wir die Bestätigung mit dieser Konkretisierung ergänzen, aber welche Detailierung wollen Sie haben?

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